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Andreas Binder

 

 

 

Eine Pflicht zur Buchführung besteht sowohl nach dem Handelsrecht (HGB) als auch
nach dem Steuerrecht (AO, UStG.)

 

 

Handelsrechtliche Pflicht

 

Grundsätzlich ist nach dem HGB jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet.
Kaufmann ist derjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibt. Nach Par. 1 Abs. 2 HGB
ist das jeder Gewerbebetrieb, es sein denn, dass es einen nach Art und Umfang
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Für Freiberufler gelten die Vorschriften des HGB grundsätzlich nicht.

 

Kann-Kaufmann

 

Als Kaufmann gilt auch, wer zwar kein Kaufmann gem. Par. 1 HGB ist, aber sein
gewerbliches Unternehmen (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt.
Das macht den Kann-Kaufmann zum vollwertigen Kaufmann.

 

Form-Kaufmann

 

Das sind alle kraft Rechtsform im Handelsregister eingetragene Personenhandels-
und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften.

 

Der Beginn und das Ende der Buchführungspflicht gem. HGB ist abhängig von der
Art der Kaufmannseigenschaft:
- Ist-Kaufmann: Aufnahme / Ende des Geschäftsbetriebs
- Kann-kaufmann: Handelsregister-Eintrag / Löschung
- Form-Kaufmann: Entstehung / Beendigung der Gesellschaft

 

Einzelkaufleute sind nach Handelsrecht von der Buchführungspflicht befreit,
wenn ihr Umsatz 500.000 EUR und ihr Gewinn 50.000 EUR in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren bzw. im Geschäftsjahr der Neugründung nicht
übersteigen (Stand: 2010)

 

 

Steuerrechtliche Pflicht

 

Das Steuerrecht unterscheidet die abgeleitete (derivative) und die originäre
Buchführungspflicht.

 

Derivative Pflicht

 

Gem. Par. 140 AO führt eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen stets auch
zu einer steuerrechtlichen Buchführungspflicht, sofern Steuern betroffen sind.
Auch ausländische Rechtsnormen können andere Gesetze darstellen und somit eine
steuerliche Buchführungspflicht begründen.

 

Originäre Pflicht

 

Auch wer nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet ist, Bücher zu führen, kann
nach Par. 141 AO der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht unterliegen.

 

 

Probleme der Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht

 

I.d.R. stimmen die gesetzlichen Voraussetzungen der steuerlichen originären
Buchführungspflicht mit der handelsrechtlichen Befreiungsvorschrift des
Par. 241 a HGB weitestgehend überein.

 

In Einzelfällen kann es jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung oder einer
zeitlichen Verschiebung des Beginns oder Endes der Buchführungspflicht kommen.

Sollte z.B. nach Par. 141 AO keine steuerrechtliche Buchführungspflicht vorliegen,
wohl aber nach den handelsrechtlichen Vorschriften, führt Par. 140 AO dennoch
auch zu einer steuerrechtlichen Buchführungspflicht.

 

Durch Par. 141 AO werden vor allem Kann-Kaufleute gem. HGB erfasst, die nicht
zur Buchführungspflicht optiert haben.

 

 

 

Copyright: BINDER WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTER - Dipl.-Kfm. Andreas Binder.

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