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Eine Pflicht zur Buchführung besteht sowohl nach dem Handelsrecht (HGB) als auch
Handelsrechtliche Pflicht
Grundsätzlich ist nach dem HGB jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Für Freiberufler gelten die Vorschriften des HGB grundsätzlich nicht.
Kann-Kaufmann
Als Kaufmann gilt auch, wer zwar kein Kaufmann gem. Par. 1 HGB ist, aber sein
Form-Kaufmann
Das sind alle kraft Rechtsform im Handelsregister eingetragene Personenhandels-
Der Beginn und das Ende der Buchführungspflicht gem. HGB ist abhängig von der
Einzelkaufleute sind nach Handelsrecht von der Buchführungspflicht befreit,
Steuerrechtliche Pflicht
Das Steuerrecht unterscheidet die abgeleitete (derivative) und die originäre
Derivative Pflicht
Gem. Par. 140 AO führt eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen stets auch
Originäre Pflicht
Auch wer nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet ist, Bücher zu führen, kann
Probleme der Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht
I.d.R. stimmen die gesetzlichen Voraussetzungen der steuerlichen originären
In Einzelfällen kann es jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung oder einer Sollte z.B. nach Par. 141 AO keine steuerrechtliche Buchführungspflicht vorliegen,
Durch Par. 141 AO werden vor allem Kann-Kaufleute gem. HGB erfasst, die nicht
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